Zwischen Kooperation und Freiberuflichkeit – Perspektiven im Gesundheitswesen
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So genannte Ärztehäuser ermöglichen Synergieeffekte. |
Das Zeitalter der Informationstechnologie neigt sich dem Ende zu. Gesundheit ist die Wachstumslokomotive des beginnenden 21. Jahrhunderts. Im Lichte zuversichtlicher Wachstumsprognosen deuten viele Indizien darauf hin, dass das Thema Gesundheit und dessen mannigfaltige Ausprägungen wie Wellness, Fitness oder Beauty den sechsten Kondratjew-Zyklus prägen werden.
Zudem befindet sich das deutsche Gesundheitswesen in einem dramatischen Strukturwandel, der sowohl politisch induziert ist als auch durch demographische Hypotheken beziehungsweise medizinisch-technologische Innovationen forciert wird.
Eine Facette des wachsenden Wettbewerbsdrucks sind die neuen „Gesundheitsgesetze“. Galt das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG 2004) mit seinen Neuregelungen (medizinische Versorgungszentren, Anstellung von Ärzten, …) schon als „Trendbruchereignis“ medizinischer Leistungserbringung im ambulanten Bereich, so kann man die Strukturveränderungen des Vertragsarztrechtsänderungs-Gesetzes (VÄndG 2007) ohne Übertreibung als „Revolution“ bezeichnen. Schon im Jahr 2004 hatte der Bundesärztetag eine neue Musterberufsordnung beschlossen, die zwischenzeitlich von den regionalen Ärztekammern in geltendes Recht umgesetzt worden sind. Damit wurde das ärztliche Berufsrecht insbesondere hinsichtlich der Kooperations- und Anstellungsmöglichkeiten sowie der Praxissitze in wesentlichen Zügen liberalisiert. Zunächst galten diese neuen Berufsausübungsmöglichkeiten jedoch nur im privatärztlichen Bereich.
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Kooperation „über den Flur“: Normal in Kliniken ... |
Die durch das neue Berufsrecht bislang nur „angedeuteten“ Kooperations- und Berufsausübungsmöglichkeiten wurden zum 1. Januar 2007 durch ein modifiziertes Krankenkassenrecht zum Leben erweckt. Konsequenzen sind unter anderem eine Forcierung kooperativer, auch überörtlicher Berufsausübungsmöglichkeiten, eine zunehmende Anstellung von Ärzten in Praxen und ärztlichen Versorgungszentren beziehungsweise ein weiteres Zusammenwachsen von ambulanter und stationärer Versorgung.
Es ist heute schon zu antizipieren, dass die Strukturveränderungen des VÄndG im Lichte der (gesundheits-) ökonomischen Auswirkungen des Wettbewerbsstärkungsgesetzes (WSG) die skizzierte Fortentwicklung der Versorgungsstrukturen weiter vorantreiben werden. Damit einhergehen wird ein weiter wachsender Druck auf die traditionelle ärztliche, freiberufliche Einzelpraxis.
Vorgehensweise
Unter den diversen Zukunftsperspektiven ärztlicher Leistungserbringung sollen auf den folgenden Seiten die beiden Zukunftsperspektiven Kooperation beziehungsweise Freiberuflichkeit insbesondere in ihrer Wechselwirkung skizziert werden.
Kooperationsmodelle ambulanter medizinischer Versorgung
Wer heute als freiberuflicher Individualmediziner in der ambulanten Gesundheitsversorgung tätig ist oder aber tätig werden möchte und dabei einen Einzelkampf vermeiden will oder nach verbesserten persönlichen Arbeitsrahmenbedingungen sucht, dem stehen über die üblichen Kooperationsmöglichkeiten wie Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis hinaus vielfältige Kooperationsformen offen.
Dafür sorgt das GKV-Modernisierungs-Gesetz (GMG –2004), die Novellierung der Musterberufsordnung (MBO– 2004) beziehungsweise die neuen Berufsausübungsmöglichkeiten des Vertragsarztrechtsänderungs-Gesetzes (VÄndG–2007).
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... und zunehmend auch in Ärztehäusern |
Status quo
Traditionell findet ambulante Versorgung immer noch in räumlich isolierten Praxen statt, wobei dies in der Mehrzahl noch Einzelpraxen, Gemeinschaftspraxen oder Praxisgemeinschaften sind. Vielfach wurden dafür Räumlichkeiten ausgesucht, deren Flächen und die damit verbundenen Nutzungskonzepte den Anforderungen an ein modernes Arztunternehmen – und dazu zählt jede noch so kleine, freiberuflich geführte Arztpraxis – in vielen Fällen nicht mehr gerecht werden.
Wie wichtig dieser Aspekt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist, zeigt ein Blick in die Gesundheitsökonomie. So gibt es Untersuchungen, denen zufolge in schlecht oder falsch geschnittenen Grundrissen bis zu 20 Prozent des Umsatzes durch vermeidbare Personal- und Raum-Kosten vernichtet wird.
Zielfindung
Dabei beginnen bei so manchem Heilberufsangehörigen die Überlegungen, in welcher Form das Einzelkämpfertum aufgegeben werden könnte, so manchesmal mit der Frage: Welche Rechtsform ist die Richtige? Und ergänzend: Welche Rechtsform hat welche steuerlichen Aspekte zur Folge?
Dieser gedankliche Ansatz darf trefflich als der Falsche beschrieben werden. Vor der Festlegung auf eine konkrete Rechtsform müssen Fragen stehen, wie:
• Was will ich überhaupt erreichen, wenn ich mit anderen kooperiere?
• Stehen im Vordergrund wirtschaftliche Fragestellungen, zum Beispiel die nach der Erhöhung des aus der Tätigkeit erwirtschafteten Gewinns?
• Oder stehen vor allem Aspekte der Patientenversorgung im Vordergrund?
• Oder geht es darum, ein Stück weit mehr eigene Arbeitszufriedenheit und Verbesserung der Lebensqualität zu erreichen?
In der Realität wird immer ein Mix aus diesen Fragestellungen eine mögliche Lösung skizzieren. Je nach konkreter Fragestellung, finden sich dann unterschiedliche Kooperationsformen, deren konkrete Rechtsform in diesem Stadium noch nicht entscheidend ist.
Kooperationsformen
Wählt man zur Unterscheidung von Kooperationsformen nicht das Kriterium „Rechtsform“, dann lässt sich zum Beipspiel sinnvoll unterscheiden nach:
• dezentral eingebunden
• räumlich konzentriert
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Ein klassischer Vertreter der Querschnittsmedizin ist der Radiologe. |
Als dezentrale Kooperationsformen lassen sich aufzählen:
• Teilkooperationen mit getrennten Praxissitzen (auch Überkreuz-Kooperationen und Kooperationen mit räumlich konzentrierten Kooperationen)
• überörtliche Gemeinschafts- beziehungsweise Teilgemeinschaftspraxen
• Praxisnetze in verschiedenen Ausprägungen
Im Unterschied dazu sollen die räumlich konzentrierten Kooperationen genannt werden:
• Medizinisches Versorgungszentrum (mit oder ohne angestellte Ärzte; mit oder ohne Einbindung nichtmedizinischer Kooperationspartner)
• innovatives Ärztehaus
• ärztliches Versorgungszentrum beziehungsweise (komplexer): „Zentrum für Gesundheitsversorgung“
Kooperationsziele
Mit den letztgenannten Kooperationsvarianten lassen sich unterschiedliche Kooperationsziele verfolgen:
• Stärkung der Einnahmensituation
• Honorare von Seiten der GKV, zum Beispiel durch ergänzende Einzelverträge
• Erschließung von Einnahmequellen außerhalb der GKV
• Minderung der betriebswirtschaftlichen Kosten
• Raumkosten
• Personalkosten
• Gerätekosten
• Verbesserung des Standings der Praxis
• durch schnelle Befunddatenübermittlung (Patientenbriefe), zum Beispiel auf elektronischem Wege
• durch Verzahnung der eigenen Leistungen und Kernkompetenzen mit den Leistungsmöglichkeiten und Kernkompetenzen anderer
Räumlich konzentrierte Kooperationen
Im Grunde lassen sich die größten Effekte auf den genannten Gebieten erreichen, indem räumlich konzentrierte Kooperationen, also die Agglomeration von Praxen gewählt wird. Aktuell fällt dabei sofort das Schlagwort „Medizinisches Versorgungszentrum“, aber dass muss es nicht sein. Unbestritten bietet diese Kooperationsform ein gewisses Upside-Potenzial. Dieses wird sich aber nur den Kooperationspartnern erschließen, denen die spezifischen Vorteile eines Medizinischen Versorgungszentrums (zum Beispiel Anstellung von Ärzten, interner Honorarverteilungsmaßstab, flexible Arbeitszeitgestaltungsmöglichkeiten) ausschlagend erscheinen. Darüber hinaus sind andere Formen der räumlich konzentrierten Kooperation sicherlich zielführender. Viele scheinbare Vorteile des MVZ sind seit dem 1. Januar 2007 durch das Vertragsarztrechtsänderungs-Gesetz auch dem Einzelarzt zugänglich.
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Der Röntgenspezialist fehlt in der Regel auch in kleineren Ärztezentren nicht. |
Durch die Konzentration ambulanter Gesundheitsversorgung auf ein „Zentrum“ lassen sich
• Flächenoptimierung
• Prozessoptimierung
• Personaloptimierung
• Qualitätsmanagement
• Steigerung des Marketingpotenzials
• ergänzende Selbstzahlereinnahmen auf der Basis des gestiegenen Gesundheitsbewusstseins der Bevölkerung synergetisch fördern.
Innerhalb der Gesundheitsimmobilie erfährt die Kooperation vielfältige Ausgestaltungsmöglichkeiten. In der Grundkonstruktion bleiben die Praxen grundsätzlich rechtlich selbstständig als Einzelpraxis, Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft, wie bisher, kooperieren jedoch auf Teilgebieten miteinander. In einer weiteren Erweiterung kann die Kooperation mit einer stationären Einrichtung angestrebt werden, deren Inhalt und Verbindlichkeit skalierbar ist. All diese Kooperationsformen sind jeweils kombinierbar mit einem spezifischen Angebot von komplementären Gesundheitsangeboten (Sanitätshaus, Optiker, Fitness, Wellness, Beauty, …), Heilmittel-, Rehabilitations- beziehungsweise Präventionsleistungen. In vielen Gesundsheitsstandorten ist auch ein gewisser Anteil von Einzelhandel (Café, Bäckerei, Lebensmittelhändler, Drogerie, Friseur, …) zu verzeichnen, der den Angebots- beziehungsweise Marketing-Mix des „Gesundheitszentrums“ sinnvoll ergänzt.
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Hoffnungsvoll: Die Gesundheitsbranche wächst. |
Die sich anschließende Frage nach der passenden Rechtsform wird durch eigentums-, haftungs- und steuerrechtliche Varianten determiniert. Je nach Kooperationstyp sind jeweils konkrete Rechtsformen zu präferieren. Der einzelne Arzt gibt insofern einen Teil seiner eigenen „Machtfülle“ auf. Dem stehen aber mögliche Synergiepotenziale beziehungsweise Kosteneinsparungsmöglichkeiten diametral gegenüber:
• gemeinsamer Empfang mit gemeinsamem Personal
• Vermeidung von Gerätedopplungen und Betrieb der verbleibenden Geräte in einer Apparategemeinschaft
• gemeinsam genutzte Warteflächen mit gemeinsamer Infrastruktur
Dabei ist selbstverständlich von immanenter Wichtigkeit, dass es sich nicht nur um ein neues, verändertes Raumangebot handelt, sondern dieses durch ein tragfähiges Nutzungskonzept unterstützt wird, das die Notwendigkeiten einer (gesundheits-) ökonomischen Optimierung in der ambulanten Medizin berücksichtigt.
Unzweifelhaft bieten räumlich konzentrierte Kooperationen dem freiberuflichen Individualmediziner zukunfts- und existenzsichernde Perspektiven, wie zum Beispiel:
• prädestinierter Partner für innovative beziehunsgweise integrierte Versorgungsmodelle
• ergänzende, innovative (Einzel-) Vertragsarten
• innovative Vergütungsformen
• gesteigerte Verhandlungsmacht Dritten (zum Beispiel auch Krankenkassen) gegenüber.








